Honorar

Privat versicherte Patientinnen und Patienten

Die Kosten für eine Psychotherapie werden in der Regel von privaten Krankenversicherungen und der Beihilfe/Heilfürsorge übernommen. Bitte erfragen Sie bei Ihrer Krankenversicherung, wie viele Psychotherapie-Stunden Ihnen erstattet werden und lassen Sie sich ggf. die Antragsformulare zusenden. Die Kostenerstattung für Privatversicherte hängt von dem jeweiligen Vertrag ab, den sie mit Ihrer Versicherung abgeschlossen haben. 

 

Die Abrechnung der Honorarkosten privat versicherter Patientinnen und Patienten richtet sich nach der amtlichen Gebührenordnung für Psychotherapeuten und Ärzte (GOP/GOÄ). 


Gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten - Kostenerstattungsverfahren

Seit April 2017 müssen sich gesetzlich Versicherte in die Sprechstunde eines kassenzugelassenen Psychotherapeuten (m/w) begeben. Nach dem Besuch der Sprechstunde muss eine Akutbehandlung nach 14 Tagen beginnen. Der kassenzugelassene Psychotherapeut muss das gewährleisten, indem

  • er Sie selbst weiter behandelt,
  • er Sie an eine Kollegin bzw. einen Kollegen weiter vermittelt oder
  • er Sie an die Terminservicestelle der kassenärztlichen Vereinigung weiterleitet.

Falls nirgendwo ein Therapieplatz vermittelt werden kann, soll die ambulante Behandlung in einem Krankenhaus erfolgen. Inzwischen sind auch hier die Wartelisten lang. 

 

Leider erhalten sehr viele Menschen keinen Platz bei kassenärztlichen Psychotherapeuten mit zumutbaren Wartezeiten. Sechs Monate und länger sind für psychisch erkrankte Menschen nicht zumutbar. Deswegen sind die gesetzlichen Krankenkassen laut Gesetz (§ 13, Abs. 3, Sozialgesetzbuch V) verpflichtet, bei Systemversagen – also unzumutbar langen Wartezeiten – die anfallenden Honorarkosten einer selbstbeschafften, unaufschiebbaren und notwendigen Psychotherapie in einer Privatpraxis – wie wir es sind – zu erstatten. Das nennt man das Kostenerstattungsverfahren.

„Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 15 des Neunten Buches erstattet (§ 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch V).”

 

Was ist zu tun bei dem Kostenerstattungsverfahren?

Kontaktieren Sie zehn kassenzugelassene Psychotherapeuten – telefonisch genügt. Notieren Sie auf dem Formular „Vordruck Absagen” die Namen der Psychotherapeuten bei denen Sie keinen Psychotherapieplatz erhalten konnten sowie die Telefonnummern und das Anrufdatum. Erhalten Sie einen Sprechstunden-Termin, aber können Ihnen keine Folgetermine angeboten werden, lassen Sie sich durch den Psychotherapeuten das Formular „PTV 11” ausgefüllt aushändigen. Das liegt dem Therapeuten vor. 

 

Bitten Sie im Anschluss bei der Termin-Service-Stelle der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) um die Vermittlung eines Psychotherapie-Platzes (Telefon: 05 11/56 99 97 93). Notieren Sie sich den Namen des Mitarbeiters und das Anrufdatum auf dem Formular „Vordruck Absagen”, wenn Ihnen kein Platz vermittelt werden kann. 

 

Lassen Sie sich von Ihrem Hausarzt auf dem Formular „Ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung” bestätigen, dass Sie eine umgehende ambulante psychotherapeutische Behandlung benötigen, damit die Chronifizierung der psychischen Symptomatik verhindert wird und es nicht zu Gesundheitsgefährdungen kommt. Ihr Arzt füllt Ihnen auch das Fomular „Konsiliarbericht” aus. Dieser Bericht bestätigt, dass Ihre psychischen Symptome keine körperliche Ursachen hat.  

 

Machen Sie sich von den Formularen eine Kopie und weisen Sie dann Ihrer Krankenkasse die ausgefüllten Formulare im Original nach. Ihre Krankenkasse erkennt dadurch, dass ein Arzt eine Psychotherapie für Sie für notwendig und unaufschiebbar hält und Sie keinen Therapieplatz bei kassenzugelassenen Psychotherapeuten bekommen. Ihre Krankenkasse ist unter diesen Bedingungen gesetzlich verpflichtet Ihnen die Kosten einer Psychotherapie nach der amtlichen Gebührenordnung der Psychotherapeuten und Ärzten (m/w) GOP/GOÄ zu erstatten. 

 

Bitten Sie Ihre Krankenkasse um eine schriftliche Bestätigung, dass sie die Kosten von zunächst vier probatorischen Sitzungen übernimmt. In diesen Sitzungen werden wir ausführlich über Ihre Problematik und das Vorgehen in einer Psychotherapie sprechen. Zusammen werden wir die Übernahme der Kosten Ihres Therapieplatzes bei Ihrer Krankenkasse beantragen.

 

Vereinbaren Sie mit uns einen Ersttermin. Die hierfür anfallenden Kosten werden Ihnen bei Vorliegen einer Kostenübernahmebestätigung der Krankenkasse erstattet. Sollte es doch dazu kommen, dass die Krankenkasse Ihre Therapie nicht bewilligt, stellen wir Ihnen die Kosten des Erstgesprächs privat in Rechnung (ca. 100,00 Euro).

 

Was, wenn meine gesetzliche Krankenkasse die Kostenerstattung „grundsätzlich“ ablehnt?

Leider kommt es vor, dass gesetzliche Krankenkassen trotz eindeutiger Gesetzeslage die Kostenübernahme ablehnen. Häufig zu hören sind die Argumente, nicht verpflichtet zu sein, die Kostenübernahme nur über kassenzugelassene Psychotherapeuten möglich sei oder man doch Medikamente nehmen soll. Auch Vermittlungen von freien Therapieplätzen in 50 Kilometer Entfernung sind für psychisch Kranke nicht zumutbar. 

 

Als gesetzlich Versicherter (m/w) haben Sie die Möglichkeit, gegen die Ablehnung der Krankenkasse innerhalb von vier Wochen Widerspruch einzulegen. Machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch. 

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Vordrucke zum Kostenerstattungsverfahren
Unterlagen_Kostenerstattungsverfahren.pd
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Selbstzahler-Leistungen

Paartherapie: 150,00 Euro/Sitzung

Coaching: 150,00 bis 180,00 Euro/Sitzung

Trainings: 100,00 Euro/Trainingseinheit